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Verordnung über die Benutzung der staatlichen Archive
in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
ArchivBenutzVO M-V)
Vom 3. August 1998
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224 5 2
§ 1 Benutzungsarten
§ 2 Benutzungsantrag
§ 3 Benutzungsgenehmigung
§ 4 Antrag auf Verkürzung
der Schutzfristen
§ 5 Belegexemplare
§ 6 Arbeit im Benutzerraum
§ 7 Behandlung des Archivgutes
§ 8 Bestellung von Archivgut
§ 9 Rückgabe des Archivgutes
§ 10 Benutzung der Bibliothek
§ 11 Benutzung fremden Archivgutes
§ 12 Benutzung von technischen
Hilfsmitteln
§ 13 Anfertigung von Reproduktionen
§ 14 Beratung
§ 15 Schriftliche Auskünfte
§ 16 Versendung von Archivgut
§ 17 Ausleihe von Archivgut
§ 18 Inkrafttreten
Anhang: Benutzersaalordnung
des Landesarchivs Greifswald
Aufgrund des § 14 Nr. 2 des Landesarchivgesetzes vom
7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S 282) verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Benutzungsarten
(1) Die Benutzung der staatlichen Archive erfolgt
a) durch persönliche Einsichtnahme im Archiv (Direktbenutzung),
b) durch schriftliche Anfragen,
c) durch Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
d) durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einen
anderen Ort,
e) durch die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche
Einsichtnahme im Archiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das Archiv nach
fachlichen Gesichtspunkten.
§ 2
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind
Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck
und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau
zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular
zu verwenden.
(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden
Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte
zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils
ein Antrag zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 3
Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Archiv.
Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit
Auflagen erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in
§ 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen
aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder
versagt werden, insbesondere wenn
a) bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend
gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen worden
ist oder festgelegte Benutzungsbedingungen oder auflagen
nicht eingehalten worden sind,
b) der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zuläßt,
c) Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger
amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar
sind,
d) der mit der Nutzung erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere
durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen,
hinlänglich erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich
mit Auflagen versehen werden, wenn
a) die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung
geführt hätten,
c) der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung
verstoßen hat,
d) Benutzungsbedingung oder auflagen nicht eingehalten
wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder
andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.
§ 4
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen
(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10
Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen.
Die Entscheidung über den Antrag trifft das Archiv.
(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen
beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen
(personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über
die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die
schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen
beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen,
warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerläßlich
ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen
Person und Dritter, z. B. durch Anonymisierung, wahren wird.
Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten
zu unterzeichnen.
(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben
und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten insbesondere
Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften
für den Benutzer, beizufügen.
§ 5
Belegexemplare
Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut
eines staatlichen Archivs verfaßt worden sind, steht
diesem Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 6
Arbeit im Benutzerraum
1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek
dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten
des Archivs benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten
die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen der Archive.
§ 7
Behandlung des Archivgutes
(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher
Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet,
auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder
Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend
etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern
könnte.
(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an
ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert
werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke
innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten
sowie auf Schäden und Verlust ist das Archivpersonal
aufmerksam zu machen.
§ 8
Bestellung von Archivgut
(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür
vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen
richtig und vollständig anzugeben.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer
bestimmten Zeit oder größeren Mengen von Archivgut
gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
(3) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung
sind möglich.
(4) Die Archive können Einzelheiten der Ausführung
von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 9
Rückgabe des Archivgutes
Beim Verlassen des Archivs sind alle benutzten Archivalien
und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 10
Benutzung der Bibliothek
Die Hand- und Dienstbibliothek des Archivs kann nur innerhalb
des Archivs benutzt werden. Die §§ 11, 12 und 13
gelten entsprechend.
§ 11
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven
und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen
wie für das Archivgut der staatlichen Archive, sofern
die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen
erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer,
die die Versendung veranlaßt haben.
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§ 12
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang
mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.
(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte (z. B. Computer,
Scanner) bedarf der Genehmigung durch das Archiv und kann
versagt werden, wenn dadurch Archivgut gefährdet oder
andere Benutzer gestört werden.
(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen
der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf
ihre Benutzung besteht nicht.
§ 13
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen
durch das Archiv oder eine vom Archiv beauftragte Stelle herstellen
lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt
und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten
nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen
besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt werden
oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen
seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen
eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren
entscheidet das verwahrende Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung
von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Archivs
zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der
Antragsteller.
§ 14
Beratung
(1) Die Archive sind behilflich bei der Ermittlung der Archivalien
und sie beraten im Rahmen der personellen Möglichkeiten
den Benutzer.
(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen
der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 15
Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand
genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des Archivs beschränken
sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand
und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen
Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten
Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 16
Versendung von Archivgut
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen
Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive
versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut
besteht nicht.
(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt
oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszutandes,
seines Formats oder aus andere Sicherheits- oder konservatorischen
Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung
ausgeschlossen.
(3) Die Versendung setzt voraus, daß
a) der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen
erreicht werden kann,
b) das aufnehmende Archiv gewährleistet, daß das
Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller
in seinen Benutzungsräumen nach Maßgaben dieser
Benutzungsordnung erfolgt.
(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem
Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist
beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag
verlängert werden.
(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut
jederzeit zurückgefordert werden.
(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 17
Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit
besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe
wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig
gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn
gewährleistet ist, daß das ausgeliehene Archivgut
wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung
geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen
oder Nachbildungen erreicht werden kann. Die Archive könne
Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen
Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen
von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte
bedarf der Zustimmung des verwahrenden Archivs.
(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag
abzuschließen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung
in Kraft.
Schwerin, den 3. August 1998
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
Benutzersaalordnung
des Landesarchivs Greifswald
Der Benutzersaal ist montags bis donnerstags von 8.00
17.00 Uhr geöffnet.
Die Vorlage der Findbücher erfolgt durch den Benutzerdienst.
Die Bestellung von Archivalien ist nur zu den angegebenen
Aushebezeiten möglich.
Die Archivalien sind auf den dafür vorgesehenen Formblättern
beim Benutzerdienst zu bestellen.
Der Benutzer hat keinen Anspruch darauf, daß ihm gleichzeitig
mehr als 2 Archivalieneinheiten vorgelegt werden.
Der Benutzer muß mit einer längeren Wartezeit
zwischen der Aufgabe der Bestellung und der Vorlage der bestellten
Archivalien rechnen.
Die Archivalien sind wertvolles Kulturgut und deshalb pfleglich
zu behandeln. Vermerke und Unterstreichungen sind ebenso verboten
wie die Benutzung als Schreibunterlage. Nicht erlaubt sind
weiterhin das Durchpausen von Archivalien und die Herausnahme
loser Blätter. Archivbestände, die aus losen Blättern
bestehen, dürfen in ihrer inneren Ordnung nicht verändert
werden. Es ist den Benutzern untersagt, Archivalien aus dem
Benutzersaal zu entfernen.
Bei längerer Unterbrechung der Arbeit ist das Archivale
zu schließen oder zu verpacken (bei Urkunden).
Archivalienreproduktionen können auf den dafür
vorgesehenen Formblättern beim Benutzerdienst bestellt
werden. Die entsprechenden Archivalien sind zusammen mit der
Bestellung abzugeben. Das Archiv entscheidet darüber,
ob die Bestellung ausgeführt werden kann oder ob sie
aus konservatorischen Gründen abgelehnt werden muß.
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, persönlich
fotografische Aufnahmen von Archivgut anzufertigen.
Die Möglichkeit zur Sofortkopierung besteht nicht.
Von Archivalien, die verfilmt sind, werden die Originale
grundsätzlich nicht vorgelegt. Ausnahmen müssen
vom zuständigen Benutzerdienst genehmigt werden.
Um die notwendige Überprüfung zu ermöglichen,
müssen alle Archivalien spätestens eine Viertelstunde
vor Schließung des Benutzersaales, also um 16.45 Uhr
zurückgegeben werden.
Die Archivalien werden dem Benutzer vorgelegt, müssen
aber dem Benutzerdienst gebracht werden, die Kontrolle der
Rückgabe ist abzuwarten.
Ist eine weitere Benutzung der Archivalien innerhalb der folgenden
2 Wochen beabsichtigt, können die Archivalien vom Benutzerdienst
weiter bereit gehalten werden.
Persönliche Arbeitsunterlagen der Benutzer werden aus
Haftungsgründen und aus Platzmangel nicht aufbewahrt.
Im Benutzersaal sind Gespräche und andere geräuschvolle
Aktivitäten zu vermeiden.
Aus Sicherungsgründen darf der Benutzersaal nur ohne
Mäntel und Taschen betreten werden. Für Taschen
stehen verschließbare Schränke in der Garderobe
zur Verfügung. Für Garderobe und Wertsachen haftet
das Landesarchiv nicht.
Es ist untersagt, im Benutzersaal zu rauchen, zu essen oder
zu trinken.
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