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vom 7. Juli 1997
GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 224-5
Artikel 1: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich
§ 2 Öffentliches Archivgut
§ 3 Bestimmungen
§ 4 Organisation des staatlichen Archivwesens
§ 5 Aufgabe der staatlichen Archive
§ 6 Anbietung von Unterlagen
§ 7 Übernahme von Archivgut
§ 8 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
§ 9 Nutzung des Archivgutes
§ 10 Schutzfristen
§ 11 Rechtsansprüche Betroffener
§ 12 Kommunale Archive
§ 13 Sonstige öffentliche Archive
§ 14 Verordnungsermächtigung
Artikel 2: Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
von Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 3: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1:
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von
Unterlagen in den öffentlichen Archiven in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung,
der Verwaltung und Rechtssicherung. Sie schützen das
öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung
und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und
deren Vereinigungen,
2. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesrundfunkzentrale
Mecklenburg-Vorpommern,
3. öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und deren Zusammenschlüsse.
§ 2
Öffentliches Archivgut
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen
Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen
Archiv übernommen wurden und werden. Dazu zählt
auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen
Archiv ergänzend gesammelt wird.
(2) Öffentliches Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen
Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten
und sonstigen Stellen des Landes, bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen, die
der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden sind und zur
dauernden Aufbewahrung in ein mecklenburg-vorpommersches staatliches
Archiv übernommen worden sind, soweit es nicht in Archiven
nach § 12 und § 13 archiviert ist. Archivgut des
Landes ist auch das Archivgut der Funktionsvorgänger
der in Satz 1 genannten Stellen. Archivgut des Landes ist
auch das Archivgut der ehemaligen staatlichen und wirtschaftsleitenden
Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen
auf dem Gebiet des jetzigen Landes Mecklenburg-Vorpommern
aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, soweit
es in einem staatlichen Archiv archiviert ist.
(3) Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der
mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen,
soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der
auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder
einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes
behandelt, soweit sie in den staatlichen Archiven des Landes
archiviert sind.
(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen
Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen
Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz
2) noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch
nicht ausgewählt worden ist. Zwischenarchivgut sind insbesondere
die von einem öffentlichen Archiv übernommenen Unterlagen,
die nach anderen Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren
sind. Auf personenbezogene Daten in Zwischenarchivgut finden
die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen
des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit
wird Zwischenarchivgut zu öffentlichem Archivgut im Sinne
des Gesetzes.
§ 3
Bestimmungen
(1) Öffentliche Archive im Land Mecklenburg-Vorpommern
sind das Landeshauptarchiv Schwerin, das Landesarchiv Greifswald,
die kommunalen Archive nach § 12 und die sonstigen öffentlichen
Archive nach § 13
(2) Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Akten,
Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien,
Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial und Dateien
sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung
und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung
des zuständigen Archivs aufgrund ihrer rechtlichen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für
Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis
von Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(4) Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich
nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt
auf eine natürliche Person (Betroffener beziehen).
(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt
der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.
§ 4
Organisation des staatlichen Archivwesens
Das Land unterhält für die Erfüllung der staatlichen
Archivaufgaben im Sinne dieses Gesetzes das Landeshauptarchiv
Schwerin und das Landesarchiv Greifswald als Landesoberbehörden.
Oberste Archivbehörde ist das Kultusministerium.
§ 5
Aufgabe der staatlichen Archive
(1) Die staatlichen Archive haben die Aufgaben, die archivwürdigen
Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen,
zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, durch Findmittel
zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung
bereitzustellen (Archivierung).
(2) Diese Archive können die ihnen gemäß §
2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl.
1 S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März
1992 (BGBl. 1 S. 506), angebotenen archivwürdigen Unterlagen
nachgeordneter Stellen des Bundes archivieren.
(3) Die staatlichen Archive könne auch andere als die
in den Absätzen 1 und 2 genannten archivwürdigen
Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von
privaten Stellen und Personen aufgrund von Vereinbarungen
oder letztwilligen Verfügungen Archivierung, wenn hierfür
ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Die staatlichen Archive beraten die in § 2 Abs. 2
Satz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung
ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.
Den Vertretern des zuständigen staatlichen Archivs ist
von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen
sowie die dazugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren,
soweit dieses zum Zwecke der Feststellung der Archivwürdigkeit
erforderlich ist. Die staatlichen Archive beraten die kommunalen
Archive (§ 12) und die sonstigen Archive (§ 13)
bei der archivfachlichen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die Archive erbringen aus dem von ihnen verwahrten Archivgut
Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Sie erteilen
Auskünfte, beraten und unterstützen Benutzer.
(6) Die Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten
Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere
der mecklenburchisch-vorpommernschen Geschichte, der Heimat-
und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.
§ 6
Anbietung von Unterlagen
(1) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes
bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen
Archiv zur Übernahme an. Unabhängig davon sind alle
Unterlagen 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit
nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
(2) Die Pflicht zur Anbietung erstreckt sich auch auf Unterlagen,
die
1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift
des Landes gelöscht werden müßten oder nach
Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht
werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht
unzulässig war oder
2. einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften
über Geheimhaltung unterliegen.
Die gemäß § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen
nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.
Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren
Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis
verstoßen würde. Sieht die anbietungspflichtige
Stelle im Einzelfall durch die Archivierung und Nutzung von
Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gefährdet, so führt
sie die Entscheidung der jeweiligen obersten Landesbehörde
herbei. Diese kann für die Dauer der Gefährdung
von der Anbietungspflicht befreien.
(3) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes
haben dem zuständigen staatlichen Archiv auch ein Exemplar
aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden
amtlichen Druckschriften zur Übernahme anzubieten.
(4) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes
dürfen nur dann Unterlagen vernichten oder Daten löschen,
wenn das zuständige staatliche Archiv die Übernahme
abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten über
die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden
hat.
(5) Von der Anbietung und von der Übergabe von Unterlagen
kann nur ein Einvernehmen mit dem zuständigen Archiv
abgesehen werden, wenn diese wegen ihres offensichtlichen
geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.
§ 7
Übernahme von Archivgut
(1) Das zuständige staatliche Archiv übernimmt die
von ihm als archivwürdig bestimmten Unterlagen von der
anbietenden Stelle. Die Übernahme erfolgt anhand von
Aussonderungsnachweisen, die von den anbietenden Stellen gefertigt
werden.
(2) Lehnt das zuständige staatliche Archiv die Übernahme
ab oder übernimmt es die angebotenen Unterlagen nicht
innerhalb eines Jahres, so ist die anbietende Stelle zu deren
weiteren Aufbewahrungen nicht verpflichtet, sofern weder Rechtsvorschriften
noch schutzwürdige Belange der Betroffenen dies verlangen.
(3) Das zuständige staatliche Archiv kann archivwürdige
Unterlagen bereits vor Ablauf der durch Rechtsvorschriften
bestimmten Aufbewahrungsfristen im Einvernehmen mit der anbietenden
Stelle übernehmen. Die Aufbewahrungsfristen werden in
diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.
(4) Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert,
so sind vor ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle
alle zu Verarbeitenden und Nutzung der Daten notwendigen Informationen
zu dokumentieren und dem Archiv zu übergeben.
§ 8
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Die staatlichen Archive haben ihre Aufgaben nach archivfachlichen
Gesichtspunkten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, das
Archivgut durch angemessene Maßnahmen wirksam gegen
unbefugte Nutzung zu sichern und den Schutz personenbezogener
Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen
Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen. Sie haben dabei
die für die abgebende Stelle geltenden Vorschriften einzuhalten
und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut
vor Beschädigung, Verlust und Vernichtung zu schützen
und seine Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit
zu gewährleisten.
(2) Die Verbindung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar
oder geboten ist, können die Archive die im Archivgut
enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren.
Diese Verarbeitung und Nutzung darf nur zur Erfüllung
der in diesem Gesetz genannten Zwecke erfolgen. Die Originalunterlagen
können vernichtet werden. Darüber ist ein Nachweis
zu führen.
(4) Die staatlichen Archive sind befugt, Unterlagen, deren
Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, auszusondern,
sofern Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige Belange
von Betroffenen oder Dritten nicht entgegenstehen. Über
die Aussonderung ist ein Nachweis zu führen.
(5) Öffentliches Archivgut des Landes ist unveräußerlich.
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§ 9
Nutzung des Archivgutes
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht,
hat das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben,
wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen,
familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen
oder Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher
Belange beantragt wird.
(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder
zu versagen, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile
erwachsen,
2. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3
des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften verletzt
würden,
3. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Belange Betroffener oder Dritter erheblich beeinträchtigt
werden und das Interesse an der Nutzung nicht im Einzelfall
überwiegt,
4. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
5. durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand
entstehen würde,
6. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren
Eigentümern entgegenstehen.
§ 10
Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt
ist, bleibt Archivgut für die Dauer von zehn Jahren seit
seiner Entstehung von der Nutzung ausgeschlossen. Unterliegt
des Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen
Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst
30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Personenbezogenes
Archivgut darf erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen
oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 90 Jahre nach
dessen Geburt genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar
ist, darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der
Unterlagen genutzt werden.
(2) Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen,
bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist
auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen
sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer
Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet
werden müssen.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für:
1. Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren,
2. personenbezogenes Archivgut, das die Tätigkeit von
Personen dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen
Amtes gehandelt haben und ihre persönlichen Lebensverhältnisse
nicht betroffen sind,
3. Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3,
soweit es sich nicht um personenbezogenes Archivgut handelt.
Auf die Übermittlung und Nutzung dieses personenbezogenen
Archivguts nach Satz 1 Nr. 3 findet vor Ablauf der Schutzfrist
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetz von
Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für
bestimmten Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem
Archivgut nach Absatz 1 Satz 3 ist im Einzelfall eine Verkürzung
nur zulässig, wenn
1. der Betroffene oder nach dessen Tod der überlebende
Ehegatte, nach dessen Tod die Kinder, oder wenn keine Kinder
vorhanden sind, die Eltern des Betroffenen oder nach deren
Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
des Betroffenen eingewilligt haben oder
2. die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen
des § 9 Abs. 3 Nr. 9 des Landesdatenschutzgesetzes von
Mecklenburg-Vorpommern erfolgt oder
3. die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden
Interesse Betroffener oder Dritter liegen, unerläßlich
ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen
oder Dritten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt
ist.
(5) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes den staatlichen
Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4
Satz 2 sowie §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes
entsprechend.
(6) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes
über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10
und 11 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen den staatlichen
Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4
Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes
entsprechend.
§ 11
Rechtsansprüche Betroffener
(1) Betroffenen ist auf Antrag ohne Rücksicht auf die
in § 10 festgelegten Schutzfristen Auskunft über
die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen
oder Einsicht in das auf sie bezogene Archivgut zu gewähren,
soweit das Archivgut durch den Namen der Person erschlossen
ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des Archivgutes
oder der Angaben ermöglichen. Dieses gilt nicht, soweit
Geheimhaltungspflichten nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden oder
besondere Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren
Eigentümern entgegenstehen.
(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet,
hat einen Anspruch darauf, daß den Unterlagen eine Gegendarstellung
beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran
glaubhaft macht. Nach dem Tod des Betroffenen steht dieses
Recht den Angehörigen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 in
der dort genannten Folge zu. Die Gegendarstellung bedarf der
Schriftform und muß sich auf Angaben über Tatsachen
beschränken. Sie Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Angaben, die in einer amtlichen Niederschrift über eine
öffentliche Sitzung eines beschließenden Organs
einer juristischen Person des öffentliches Rechts oder
eines Gerichts enthalten sind.
§ 12
Kommunale Archive
(1) Die kommunalen Körperschaften archivieren die bei
ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern
entstandenen Unterlagen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben.
Sie archivieren auch Unterlagen, die bei ihnen oder ihren
Organen im übertragenen Wirkungskreis oder als untere
staatliche Verwaltungsbehörde entstanden sind. Die kommunalen
Körperschaften regeln die Übernahme, Sicherung,
Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach archivfachlichen
Gesichtspunkten im Sinne des Gesetzes in eigener Zuständigkeit.
§ 10 Abs. 1,2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und § 11
gelten unmittelbar.
(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch
1. die Unterhaltung eigener Archive oder
2. die Schaffung von oder die Beteiligung an Gemeinschaftsarchiven
oder
3. das Anbieten und die Übergabe ihrer archivwürdigen
Unterlagen an das zuständige staatliche Archiv, sofern
dieses zur Übernahme bereit ist.
Unterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften
keine eigenen Archive oder sind sie nicht an Gemeinschaftsarchiven
beteiligt und ist auch kein anderes öffentliches Archiv
zur Übernahme bereit, so sind die archivwürdigen
Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu
übernehmen. Die abgebende Körperschaft ist zu einer
angemessenen Kostenbeteiligung verpflichtet.
(3) Die anbietenden kommunalen Körperschaften haben an
den von dem zuständigen staatlichen Archiv übernommenen
archivwürdigen Unterlagen einen Anspruch auf Rückgabe
für den Fall, daß ein eigenes Archiv nach Absatz
2 Nr. 1 oder ein Gemeinschaftsarchiv nach Absatz 2 Nr. 2 errichtet
wird oder die zuständigen staatlichen Archive das Archivgut
nach § 8 Abs. 3 und 4 vernichten oder aussondern wollen.
(4) Durch Satzung kann die Verpflichtung zur Ablieferung eines
Belegexemplars entsprechend § 14 Nr. 2 vorgesehen werden.
§ 13
Sonstige öffentliche Archive
Die staatlichen Hochschulen und die sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden selbstverwaltungsberechtigten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln
die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in
eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach archivfachlichen
Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes. § 12 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 14
Verordnungsermächtigung
Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit der staatlichen Archive,
2. die Einzelheiten der Benutzung der staatlichen Archive.
Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Nutzer dem staatlichen
Archiv kostenlos ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter
Nutzung seines Archivguts entstanden sind, zum dauernden Verbleib
oder zur Herstellung einer Vervielfältigung zu überlassen
haben.
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 11 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487) wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "Soweit
öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem
öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, darf
eine Löschung erst erfolgen, wenn das zuständige
öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder
über sie nicht fristgerecht entschieden hat."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1. die Verordnung über das staatliche Archivwesen vom
11. März 1976 (GBl. l Nr. 10 S. 165),
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
das staatliche Archivwesen Zuständigkeit der staatlichen
Archive, Bestandsergänzung, Bewertung und Kassation vom
19. März 1976 (GBl. l Nr. 10 S 169) und
3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über das staatliche Archivwesen Benutzungsordnung
vom 16 März 1990 (GBl. l Nr. 21 S. 193) außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verbunden.
Schwerin, den 7. Juli 1997
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
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