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Verordnung über
Kosten der Landesarchive
in Mecklenburg-Vorpommern
(Landesarchivkostenverordnung - LAKVO M-V)
Vom 8. Januar 2003
(GVOBl. M-V S.
99), in Kraft am 1. Februar 2003
GS Meckl.-Vorp. Gl.
Nr. 2013 - 1 - 85
Aufgrund des § 2
Abs. 1 und 2 sowie des § 23
Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V
S. 531), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium:
§ 1
Für die im Kostenverzeichnis (Anlage) genannten Leistungen
werden die dort festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
.
Gleichzeitig tritt die Archivgebührenordnung vom 1. Februar
1995 (GVOBl. M-V S. 106) außer Kraft.
Schwerin, den 8. Januar 2002
Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans - Robert Metelmann
Kostenverzeichnis
A. Verwaltungsgebühren
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Tarifstelle
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Gegenstand
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Gebühr in Euro
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1
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Bearbeitung schriftlicher Anfragen
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Für die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen und
anderen gleichartigen Leistungen durch Mitarbeiter der
staatlichen Landesarchive werden Gebühren pro begonnener
Arbeitshalbstunde erhoben:
a) höherer Archivdienst
b) gehobener Archivdienst
c) mittlerer Archivdienst
Die Gebühren sind auch bei negativem Suchergebnis zu
entrichten.
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28,50
20,00
15,00
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Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Die Bearbeitung von Anfragen,
Nachforschungen, Übersetzungen und andere gleichartige
Leistungen ist gebührenpflichtig bei
- persönlicher und auftragsgebundener
Forschung zu privaten Zwecken,
- gewerblichen Zwecken,
- Benutzung zu Planungs-,
Projektierungs-, Meliorations- und anderen wirtschaftlicher
Nachnutzung unterliegenden Zwecken.
Gebührenbefreiung kann gewährt werden für wissenschaftliche,
publizistische, heimatkundliche, gemeinnützige und unterrichtliche
Zwecke, sowie zur Klärung persönlicher Anliegen, insbesondere
von Renten- und Versicherungsnachweisen und zur Rehabilitierung.
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2
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Beglaubigungen
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Für Beglaubigungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
a) Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und
Negativen
b) Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und
Vervielfältigungen pro Seite
Beglaubigungen von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten
hergestellt sind, und Durchschriften und Vervielfältigungen,
die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten
hergestellt werden
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2,00
1,50 bis 3,00
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- für den ersten Abdruck je Urkunde
- zusätzlich für jeden weiteren Abdruck
c) Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen
für den Gebrauch im Ausland
d) sonstige Bescheinigungen
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1,50
1,00
5,00 bis 10,00
3,00 bis 18,00
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3
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Veröffentlichungsgenehmigungen
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3.1
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In Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und
anderen je Aufnahme
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3.1.1
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schwarz-weiß bei einer Auflage
bis 5.000 Stück
10.000 Stück
50.000 Stück
100.000 Stück
über 100.000 Stück
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25,50
36,00
61,50
153,50
255,50
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Dieser Beitrag ist auch bei der Einspeisung einer Vorlage
in digitalisierter Form in internationale Datennetze
fällig
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3.1.2
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farbig das Zweifache von Nummer 3.1.1
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3.1.3
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bei Neuauflagen und Nachdrucken das 0,5-fache von den
Nummern 3.1.1 und 3.1.2
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3.1.4
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zu Werbezwecken das Drei- bis Zehnfache von Nummer
3.1
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3.2
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Wiedergabe von Archivalien (auch Bilder, Karten, Pläne,
Schaufilme usw.) in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen
je begonnene Wiedergabeminute
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25,50 bis 255,50
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Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 - 3.2:
Bei Veröffentlichungen, die im Interesse der Archive
liegen, wie die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen
oder die Förderung kultureller Anliegen, kann von der
Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
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B. Benutzungsgebühren
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Tarifstelle
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Gegenstand
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Gebühr in Euro
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4
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Direktnutzung
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4.1
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pro Tag
pro 5 Tage
pro 20 Tage
pro Jahr
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5,00
20,50
51,00
255,50
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Anmerkung zu Tarifstelle 4.1:
Die Nutzung der Archivalien
ist gebührenpflichtig bei
- persönlicher und auftragsgebundener
Forschung zu privaten Zwecken,
- gewerblichen Zwecken,
- Benutzung zu Planungs-,
Projektierungs-, Meliorations- und anderen wirtschaftlicher
Nachnutzung unterliegenden Zwecken.
Gebührenbefreiung kann zugelassen
werden bei der Nutzung der Archivalien für wissenschaftliche,
publizistische, heimatkundliche, gemeinnützige und unterrichtliche
Zwecke, sowie zur Klärung persönlicher Anliegen, insbesondere
von Renten- und Versicherungsnachweisen und zur Rehabilitierung.
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5
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Fernleihe
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Für Fernleihen werden pro Archivalieneinheit erhoben.
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10,00
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Bei Überziehung der festgelegten Ausleihfristen wird
die Gebühr je Einheit für jeden weiteren Tag auf
festgesetzt.
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2,50
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