Nutzungsgebühren

Verordnung über Kosten der Landesarchive
in Mecklenburg-Vorpommern
(Landesarchivkostenverordnung - LAKVO M-V)

Vom 8. Januar 2003

(GVOBl. M-V S. 99), in Kraft am 1. Februar 2003

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 85

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Für die im Kostenverzeichnis (Anlage) genannten Leistungen werden die dort festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft .

Gleichzeitig tritt die Archivgebührenordnung vom 1. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 106) außer Kraft.

Schwerin, den 8. Januar 2002

Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans - Robert Metelmann

Kostenverzeichnis

A. Verwaltungsgebühren

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Bearbeitung schriftlicher Anfragen

 
 

Für die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen und anderen gleichartigen Leistungen durch Mitarbeiter der staatlichen Landesarchive werden Gebühren pro begonnener Arbeitshalbstunde erhoben:

a) höherer Archivdienst

b) gehobener Archivdienst

c) mittlerer Archivdienst

Die Gebühren sind auch bei negativem Suchergebnis zu entrichten.

28,50

20,00

15,00

 

Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen, Übersetzungen und andere gleichartige Leistungen ist gebührenpflichtig bei

- persönlicher und auftragsgebundener Forschung zu privaten Zwecken,

- gewerblichen Zwecken,

- Benutzung zu Planungs-, Projektierungs-, Meliorations- und anderen wirtschaftlicher Nachnutzung unterliegenden Zwecken.

Gebührenbefreiung kann gewährt werden für wissenschaftliche, publizistische, heimatkundliche, gemeinnützige und unterrichtliche Zwecke, sowie zur Klärung persönlicher Anliegen, insbesondere von Renten- und Versicherungsnachweisen und zur Rehabilitierung.

 

2

Beglaubigungen

 
 

Für Beglaubigungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen

b) Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen pro Seite

Beglaubigungen von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt sind, und Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden

2,00

1,50 bis 3,00

 

- für den ersten Abdruck je Urkunde

- zusätzlich für jeden weiteren Abdruck

c) Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland

d) sonstige Bescheinigungen

1,50

1,00

5,00 bis 10,00

3,00 bis 18,00

 

3

Veröffentlichungsgenehmigungen

 

3.1

In Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und anderen je Aufnahme

 

3.1.1

schwarz-weiß bei einer Auflage

bis 5.000 Stück

10.000 Stück

50.000 Stück

100.000 Stück

über 100.000 Stück

25,50

36,00

61,50

153,50

255,50

 

Dieser Beitrag ist auch bei der Einspeisung einer Vorlage in digitalisierter Form in internationale Datennetze fällig

 

3.1.2

farbig das Zweifache von Nummer 3.1.1

 

3.1.3

bei Neuauflagen und Nachdrucken das 0,5-fache von den Nummern 3.1.1 und 3.1.2

 

3.1.4

zu Werbezwecken das Drei- bis Zehnfache von Nummer 3.1

 

3.2

Wiedergabe von Archivalien (auch Bilder, Karten, Pläne, Schaufilme usw.) in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen je begonnene Wiedergabeminute

25,50 bis 255,50

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 - 3.2:

Bei Veröffentlichungen, die im Interesse der Archive liegen, wie die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen oder die Förderung kultureller Anliegen, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

 

B. Benutzungsgebühren

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

4

Direktnutzung

 

4.1

pro Tag

pro 5 Tage

pro 20 Tage

pro Jahr

5,00

20,50

51,00

255,50

 

Anmerkung zu Tarifstelle 4.1:

Die Nutzung der Archivalien ist gebührenpflichtig bei

- persönlicher und auftragsgebundener Forschung zu privaten Zwecken,

- gewerblichen Zwecken,

- Benutzung zu Planungs-, Projektierungs-, Meliorations- und anderen wirtschaftlicher Nachnutzung unterliegenden Zwecken.

Gebührenbefreiung kann zugelassen werden bei der Nutzung der Archivalien für wissenschaftliche, publizistische, heimatkundliche, gemeinnützige und unterrichtliche Zwecke, sowie zur Klärung persönlicher Anliegen, insbesondere von Renten- und Versicherungsnachweisen und zur Rehabilitierung.

 

5

Fernleihe

 
 

Für Fernleihen werden pro Archivalieneinheit erhoben.

10,00

 

Bei Überziehung der festgelegten Ausleihfristen wird die Gebühr je Einheit für jeden weiteren Tag auf
festgesetzt.

2,50