Reprografie

Anfertigung von Archivalienreproduktionen

(Auszug aus der Landesarchivkostenverordnung)

 

Anfertigung von Negativen

 

Arbeiten in schwarz-weiß

 

Reproduktion je Stück

Mikrofilmaufnahme

je Aufnahme

Mindestgebühr

0,50

2,50

Aufnahmen je Stück

24 x 36 mm

6 x 6 cm

9 x 12 cm

13 x 18 cm

18 x 24 cm

 

2,50

4,00

8,00

10,00

13,00

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

 

Negative von Makrofiches

Bei Ausleihe von Makrofiches für Arbeiten, die nicht in der archiveigenen Werkstatt ausgeführt werden können, werden eine Gebühr von 5,00 Euro und eine Kaution von 51,00 Euro erhoben.

8,00

Arbeiten in farbig

 

Reproduktion je Stück

24 x 36 mm

6 x 6 cm

9 x 12 cm

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

 

4,00

5,00

15,50

Anfertigung von Positiven

 

Arbeiten in schwarz-weiß

 

Fotopapiere je Stück

13 x 18 cm

18 x 24 cm

24 x 30 cm

30 x 40 cm

40 x 50 cm

50 x 60 cm

zusätzlich Dokumentenpapiere je Stück

Format DIN A 4

Format DIN A 3

 

4,00

6,00

7,50

10,00

11,00

24,00

 

0,50

1,50

Farbdiapositive (ungerahmt), je Stück

24 x 36 mm

6 x 6 cm

9 x 12 cm

13 x 18 cm

18 x 24 cm

 

6,00

10,00

15,50

20,50

25,50

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

 

Bei besonders schwierig zu reproduzierenden Vorlagen (zum Beispiel Siegel) kann der 1,5-fache Satz der in den Nummern 6.1 bis 6.2.1.2 festgesetzten Gebühr erhoben werden.

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

 

Anfertigung von Direktkopien

 

Kopien nach elektrostatischen Verfahren,

je Stück Format DIN A 4

je Stück Format DIN A 3

 

0,30

0,50

Ausschnitte aus überformatigen Vorlagen
(Karten, Risse, Pläne)

je Stück Format DIN A 4

je Stück Format DIN A 3

 


1,50

2,50

Großkopierungen

je Stück Format DIN A 2

je Stück Format DIN A 1

je Stück Format DIN A 0

 

10,00

15,50

20,50

Kopien aus dem Rückvergrößerungsgerät, je Stück

0,50

Digitale Aufnahme und Speicherung

 

Digitale Aufnahme von Vorlagen im Format DIN A 4 und Folio je Datei

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

8,00

Digitale Aufnahmen von überformatigen Vorlagen (Karten, Pläne, Risse) je Datei

12,00

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

 

Speicherung auf CD-Rom je Datei

bis 30 MB

bis 50 MB

über 50 MB

 

4,00

6,00

7,00

Zusätzlich wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde des Fotografen eine Gebühr von 6,50 Euro erhoben.

Das Landesarchiv Greifswald bietet zum Zwecke der Vervielfältigung von Urkunden, Akten und Karten unterschiedliche Reproduktionsmöglichkeiten an. Diese Reproduktionen können kostenpflichtig beim Landesarchiv bestellt werden. Detaillierte Angaben über die Höhe der Gebühren und Kosten können sie der Archivkostenverordnung des Landes M-V entnehmen.

Dem Benutzer ist es nach Paragraph 13 der Verordnung zur Benutzung der Landesarchive möglich, Reproduktionen von Dokumenten des Landesarchivs Greifswald anfertigen zu lassen. Ein generelles Recht auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht. Einschränkungen ersehen Sie im nachfolgenden Auszug der Benutzungsverordnung.

§ 13
Anfertigung von Reproduktionen

(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das Archiv oder eine vom Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt werden oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das verwahrende Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Archivs zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller